Publikationen zur Vereinfachung des Umweltgenehmigungsrechts – Spielräume und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 überwiegend in Kraft. Es soll auf den langjährigen Investitions- und Sanierungsstau bei Verkehrs-, Energie- und Wasserinfrastruktur reagieren. Dazu stellt es Schienenwege, Bundesfernstraßen, Wasserstraßen und Hochwasserschutzanlagen in das überragende öffentliche Interesse, lässt Prüfschritte wie die Raumverträglichkeitsprüfung entfallen und führt das Planfeststellungsverfahren elektronisch („Digital-only“). Unsere Kollegin Dr. Eva-Maria Ehemann hat das Gesetz im jurisPR-Umwelt- und Planungsrecht (9/2026, Anm. 1) dargestellt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die praktische Beschleunigungswirkung begrenzt bleiben dürfte und der Mehrwert der Einordnung als überragendes öffentliches Interesse mit zunehmender Ausweitung sinkt.

Möglichkeiten zur Beschleunigung im Planungsprozess und auf der Ebene von Genehmigungsverfahren behandelt unser Partner Dr. Bernd Thyssen in seinem Aufsatz „Vereinfachung des Umweltgenehmigungsrechts“ in der AbfallR (2/2026, S. 82 ff.). Der Beitrag geht auf seinen Vortrag auf den Berliner Abfallrechtstagen 2025 zurück und entstand, als das Gesetz noch im Entwurf vorlag. Er untersucht, was im Verfahrensrecht, im materiellen Umwelt- und Naturschutzrecht und im Unions- und Völkerrecht rechtlich möglich ist oder stellt Anpassungsbedarfe dar. Im Verfahrensrecht hält Thyssen es für sachgerecht, die Beschleunigungsregeln aus den Fachgesetzen im Verwaltungsverfahrensgesetz zusammenzuführen und den Erörterungstermin fakultativ auszugestalten. Die Aarhus-Konvention und die UVP-Richtlinie verlangen eine Beteiligung der Öffentlichkeit, aber nicht zwingend eine Erörterung. Eine pauschale Übertragung der LNG-Beschleunigungsvorschriften, mit denen während der Gasmangellage ein schnelles Handeln möglich war, auf weitere Infrastrukturvorhaben ist dagegen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Das gilt auch für die Genehmigungsfiktion, für Ersatzneubauten ohne Planfeststellung und für die Wiedereinführung der Präklusion, die an den Vorgaben des Unions- und Völkerrechts zu messen sind. Im materiellen Recht nennt der Aufsatz ein Naturflächenbedarfsgesetz mit einem Biotopverbund als möglichen Ansatz für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Ein bloßer Populationsansatz im Artenschutz ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Eine Ausdehnung des überragenden öffentlichen Interesses auf eine Vielzahl von Vorhaben hält Thyssen nicht für zweckmäßig, weil damit die Abgrenzung zu den übrigen Vorhaben verloren ginge.

Zu den notwendigen Anpassungen im europäischen Recht gehören die Übertragung der Beschleunigungsregeln für erneuerbare Energien auf weitere Bereiche und die Einschränkung der UVP-Pflicht. Der Aufsatz ordnet außerdem den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (COM(2025) 984) aus dem Umweltomnibus ein.

Im Ergebnis lässt sich auf nationaler Ebene einiges erreichen. Nennenswerte Beschleunigungseffekte erfordern jedoch meist Änderungen im EU-Umweltverfahrensrecht. Dass solche Änderungen zügig möglich sind, hat die Notfallverordnung für erneuerbare Energien gezeigt.

Thyssen, Vereinfachung des Umweltgenehmigungsrechts, AbfallR 2026, 82 ff.

Ehemann, Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, jurisPR-UmwR 9/2026, Anm. 1