Recht der kritischen Infrastrukturen im Fokus – vier neue Beiträge aus unserer Kanzlei
Ein Brandanschlag auf eine Kabelbrücke im Berliner Südwesten, 45.000 Haushalte tagelang ohne Strom und Heizung – mitten im tiefen Winter. Dazu eine Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/Halle, Sabotageakte an Bahnstrecken und gegenüber Industrieanlagen sowie Ransomware-Angriffe, Phishing und DDoS-Attacken gegen Krankenhäuser, Unternehmen und Behörden. Die zentralen Versorgungs- und Verkehrsstrukturen unserer modernen Gesellschaft sind verwundbarer, als lange angenommen wurde.
Der Gesetzgeber hat reagiert: Mit dem novellierten BSIG (Umsetzung der NIS-2-RL) und dem seit dem 17. März 2026 geltenden KRITISDachG (Umsetzung der CER-RL) liegen erstmals umfassende Regelwerke zur digitalen und zur physischen Resilienz kritischer Infrastrukturen vor. Ungeklärt ist bislang, wie sich die neuen Anforderungen zur bestehenden Anlagenregulierung nach dem BImSchG verhalten. Wir verfolgen die Entwicklung dieses noch jungen Rechtsgebiets besonders aufmerksam und haben verschiedene Aspekte in vier Beiträgen beleuchtet.
Cybersicherheit zuerst: Dr. Peter Kersandt und Peter Frittmann zeichnen in der jurisPR-ITR (2/2026 Anm. 2) den Paradigmenwechsel nach, den die Umsetzung der NIS-2-RL im novellierten BSIG für weite Teile der Wirtschaft und für Infrastrukturbetreiber nach sich zieht. Bemerkenswert sind vor allem die Vielzahl der erfassten Einrichtungen, die strengen Anforderungen an die Cybersicherheit und das deutlich verschärfte Haftungs-, Sanktions- und Aufsichtsregime bei fehlender Cyber Compliance.
Und physisch? An der Schnittstelle von KRITISDachG und Immissionsschutzrecht setzen zwei weitere Beiträge an, jeder aus einem anderen Blickwinkel.
Peter Frittmann ordnet in der IR (Heft 8/2026) den neuen regulatorischen Rahmen des KRITISDachG ein und stellt die praxisrelevante Frage: Bilden dessen Anforderungen nunmehr einen neuen Baustein des Anlagenzulassungsrechts im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren? Von der Antwort hängt einiges ab – die Ausgestaltung der Antragsunterlagen, die Durchführung der Behördenbeteiligung, der Umgang mit Einwendungen und vor allem das Spannungsverhältnis zwischen der Transparenz des Genehmigungsverfahrens und dem Geheimhaltungsinteresse an resilienzrelevanten Informationen.
Johann von Stülpnagel greift in der IR (Heft 9/2026) den Transparenzfaden auf und kommt zu einem klaren Ergebnis: Das Immissionsschutzrecht trägt dem mit dem KRITISDachG intendierten Schutz kritischer Infrastrukturen nicht ausreichend Rechnung. BImSchG und 9. BImSchV halten kein belastbares Instrument bereit, um sicherheitsrelevante Angaben zur physischen Resilienz einer Anlage vor der Öffentlichkeitsbeteiligung zu schützen. Sein Vorschlag: die Transparenzvorschriften an das vom KRITISDachG intendierte Schutzniveau anpassen.
Die Grundfrage dahinter beschäftigt uns schon länger: Wie viel Geheimhaltung lässt das BImSchG-Genehmigungsverfahren nach derzeitiger Rechtslage zu, und wie steht es um wichtige Sicherheitsbelange? Dieser Frage gehen Dr. Peter Kersandt und Johann von Stülpnagel in der ZGI (Heft 12/2025) nach.
Die Aufsätze können über juris bzw. beck-online abgerufen werden und sind dort in vielen Recherchemodulen enthalten: