Aufsatz zur rechtlichen Verantwortung für die Wärmewende

"Das Heizungsgesetz wird abgeschafft." Mit diesem viel diskutierten Satz hat die Bundesregierung vor wenigen Wochen ihr Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz vorgestellt. Ein Verfassungsbruch mit Ansage?

Fest steht: Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zur Herstellung von Klimaneutralität. Außerdem dürfen die Transformationslasten nicht einseitig in die Zukunft verschoben werden. Daran lässt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Zweifel.

Wer aber trägt im föderalen System die Verantwortung für die Umsetzung von konkreten Maßnahmen? Um diese grundlegende Frage geht es in einem Aufsatz von Lukas Muffler, der in der aktuellen Ausgabe der NVwZ erschienen ist. Der Befund:

Aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Klimaschutz folgt nicht nur ein normatives Verschlechterungsverbot, sondern auch das Gebot einer Kontinuität, die über Wahlperioden hinausreicht. Gleichzeitig besteht eine Pflicht zur wissenschaftlich fundierten Planung, denn nur so kann ein effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet werden.

Mit Blick auf die EU-Gebäuderichtlinie und auch verfassungsrechtlich ist es kaum vorstellbar, dass sich eine Rückkehr zur generellen Zulässigkeit von Gas- und Ölheizungen durch die Einführung einer Quote für CO2-neutrale Brennstoffe ausgleichen lässt, denn diese werden für die Wärmeversorgung von Gebäuden nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Dabei ist auch die Perspektive derjenigen zu bedenken, die für die Umsetzung der Wärmewende vor Ort zuständig sind. Neben privaten Akteuren wie Gebäudeeigentümern und Handwerksbetrieben sind damit insbesondere die Kommunen angesprochen. Ihre zunehmende Aktivierung für den Klimaschutz ist nur gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber für verlässliche Rahmenbedingungen sorgt.

Der Aufsatz kann über beck-online abgerufen werden und ist dort in vielen Recherchemodulen enthalten:

Lukas Muffler, Koordination der Verantwortung für die Wärmewende, NVwZ 2026, S. 380-387

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