Ausweitung der Pfandpflicht und Verbot von Plastiktüten nach dem Verpackungsgesetz

Gibt es darauf Pfand? Eine Frage, die sich jeder von uns schon einmal gestellt hat. Seit diesem Jahr lautet die Antwort für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen (fast) immer: Ja!

Hintergrund ist eine Novelle des Verpackungsgesetzes, die zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Durch die Ausweitung der Pfandpflicht soll die Verwertung von Verpackungen gesteigert und ihre Entsorgung in der Umwelt (sog. Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht (u.a. für Frucht- und Gemüsesäfte, Sekt oder alkoholische Mischgetränke) fallen weg. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandflicht (erst) ab dem Jahr 2024.

Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die nun erstmals der Pfandpflicht unterliegen und die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 auf allen Vertriebsstufen bis an die Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.

Auch die Frage nach einer Plastiktüte, die einem an der Supermarktkasse regelmäßig gestellt wurde, hat sich durch die Novelle des Verpackungsgesetzes erübrigt: Das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen ist seit diesem Jahr verboten. Hintergrund ist die viel diskutierte EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Das Verbot gilt für alle Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen, also für den kompletten Handel. Eine Ausnahme besteht für sehr leichte Plastiktüten (sog. „Hemdchenbeutel“ für Obst und Gemüse).

Das Leben ist zum Jahreswechsel also – zumindest im Supermarkt – ein bisschen weniger kompliziert geworden.

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