AVR berät bei Online-
Konsultation 
nach dem PlanSiG

Seit heute führt das Regierungspräsidium Darmstadt in dem Genehmigungsverfahren für das MHKW Wiesbaden eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 PlanSiG durch. Der ursprünglich für heute geplante Erörterungstermin wurde abgesetzt und stattdessen die Online-Konsultation bekannt gemacht. Die Online-Konsultation findet auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin statt.

Die Auslegung in der Zeit von 23.03.2020 bis 22.04.2020 hat trotz Corona-Beschränkungen noch in physischer Form an 3 Auslegungsorten stattgefunden; der Anfang März bekanntgemachte Erörterungstermin konnte wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen so nicht durchgeführt werden.

Mit dem Verzicht auf einen physischen Erörterungstermin unter Hinweis auf die nach wie vor bestehenden Risiken hat die Behörde ihr Ermessen nach § 5 Abs. 1 PlanSiG ausgeübt. Auch ein Erörterungstermin unter Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich mit Anwesenheit von ca. 70 Einwendern sowie zahlreichen Vertretern der Behörden und der Antragstellerin wäre in dem bekanntgemachten Veranstaltungsort nicht möglich gewesen.

Zugang zu der Plattform haben nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Diese können die Vorstellung des Projektes, die eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Antworten der Vorhabenträgerin auf die zu Themenkomplexen zusammengefassten Einwendungen prüfen und innerhalb einer Frist von 3 Wochen abschließend Stellung nehmen.

Ausgeschlossen sind dabei neue Einwendungen; die Stellungnahmefrist dient zur Klärung und weiteren Erläuterungen fristgerecht erhobener Einwendungen.

Bei der Einrichtung der Internetplattform hat das Regierungspräsidium Darmstadt externe Unterstützung in Anspruch genommen; die Plattform wird zum Fristablauf geschlossen.

Das Verfahren zeigt, dass es unter Anwendung der Regelungen des PlanSiG gelingen kann, begonnene Genehmigungsverfahren ohne Verzögerung weiterzuführen.

Die Regelungen gelten u.a. in allen BImSchG-Genehmigungsverfahren, Fachplanungsverfahren, wasserrechtliche Verfahren, abfallrechtliche Zulassungen, Energieleitungsbau für Anträge, deren Bekanntmachungsfrist am 31.03.2021 endet; außerdem auch für das B-Planverfahren.

Für jetzt anstehende Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung muss vor der Bekanntmachung auch über die Form der Auslegung nach § 3 Abs. 1 PlanSiG entschieden werden. Da u.a. in BImSchG-Genehmigungsverfahren mit der Bekanntmachung auch der Erörterungstermin zu bestimmen ist, empfiehlt es sich, dies unter Wahl eines geeigneten Raumes zu tun. Für den Fall, dass die Zahl der Einwendungen die Nichtdurchführbarkeit eines physischen Erörterungstermins ergeben sollte, sollten die erforderlichen Bekanntmachungen vorbereitet und das weitere Vorgehen rechtzeitig mit dem Vorhabenträger abgestimmt werden.

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