AVR informiert: Unternehmensstrafrecht beschlossen

Problemaufriss und geltende Rechtslage

Trotz heftiger Gegenwehr aus den Wirtschaftsverbänden wird der Gesetzgeber das im Koalitionsvertrag verankerte Vorhaben für ein Verbandssanktionengesetz allem Anschein nach in absehbarer Zeit umsetzen. Am 16. Juni 2020 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Es ist anzunehmen, dass der Entwurf noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Dann beginnt eine zweijährige Vorbereitungszeit.

Diese Zeit sollten Unternehmen nutzen, um sich über die Neuregelung zu informieren. Gegebenenfalls müssen Compliance Managementmaßnahmen eingerichtet werden, um eine künftige Sanktionierung zu vermeiden. Denn die kann teuer werden.

Dieses Client Briefing Paper stellt die Eckpunkte des neuen Gesetzes dar, ersetzt aber keine juristische Beratung.

Wie ist die derzeitige Rechtslage?

Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, können nach bislang geltendem Recht gegenüber dem Unternehmen nur mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet werden. Zusätzlich kann der Betrag, der von dem Unternehmen durch die rechtswidrige Handlung erlangt worden ist, abgeschöpft werden.

Schließlich ist es möglich, gegen den Inhaber eines Betriebs eine Geldbuße wegen einer vorsätzlich oder fährlässig begangenen Aufsichtspflichtverletzung zu verhängen.

Die zentralen Änderungen durch das Verbandssanktionengesetz

1. Sanktionsverfahren statt Bußgeldverfahren: Was bedeutet das?

An die Stelle des Bußgeldverfahrens tritt ein im Strafrecht verortetes Sanktionsverfahren, das im Wesentlichen dem Strafverfahren gegen eine natürliche Person entspricht und in der Regel auch mit diesem gemeinsam als einheitliches Verfahren von der Staatsanwaltschaft geführt werden soll. Das Unternehmen erhält die Stellung eines Beschuldigten und zugleich die damit verbundenen Verfahrensrechte: Etwa das Recht auf Gehör, das Recht Beweisanträge zu stellen, Zeugen zu benennen oder Rechtsbehelfe einzulegen. Außerdem kann der gesetzliche Vertreter des Unternehmens auch dann schweigen, wenn er selbst nicht Beschuldigter des Strafverfahrens ist.

Damit einher geht allerdings auch die die wohl bedeutendste Änderung: Während es nach geltendem Recht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden liegt, ob sie auch gegen das Unternehmen Ermittlungen einleitet, wenn seine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dabei betriebsbezogene Pflichten verletzt bzw. zugunsten des Unternehmens handelt (Opportunitätsprinzip), gilt künftig das „Legalitätsprinzip“. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden, ein Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht rechtfertigende zureichende Kenntnis einer (möglichen) Verbandsstraftat erlangt haben. Damit dürfte die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen erheblich zunehmen. Der Normenkontrollrat hat über den Deutsche Richterbund (DRB) Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die Verfahrenszahlen bei dem Staatsanwaltschaften um bis zu 50% ansteigen könnten.

2. Wen betrifft das neue Sanktionsrecht?

Das Verbandssanktionengesetz findet Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften, wenn deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Gegen gemeinnützige Verbände, die nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet sind, oder staatliche Stellen, kann weiterhin nur eine Verbandsgeldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht verhängt werden.

3. Welche Straftaten fallen unter den Begriff der „Verbandstat“ und auf wessen Verhalten kommt es an?

Verbandstat meint jede Straftat, durch die ein Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte oder bei denen Pflichten des Unternehmens verletzt wurden, mithin sämtliche unternehmensbezogene Straftaten. Die „klassischen“ Wirtschaftsstraftaten (Betrug, Geldwäsche, Korruption, Kapitalmarktdelikte), Steuerstraftaten und Umweltdelikte sind erfasst, aber auch Fahrlässigkeitsverstöße im Zusammenhang mit Betriebsunfällen.

Die Verbandstat muss entweder von einer Leitungsperson (z.B. Vorstand, Geschäftsführer, in leitender Stellung tätiger Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) selbst begangen worden sein. Aber auch das Fehlverhalten einer bei Wahrnehmung von Angelegenheiten des Verbands tätigen Person (Mitarbeiter, ggf. sogar außenstehende Dritte) ist erfasst, sofern eine Leitungsperson die Begehung der Tat durch angemessene Vorkehrungen (Organisation, Auswahl, Anleitung oder Aufsicht) oder durch hinreichende Compliance-Maßnahmen hätte verhindern oder wesentlich erschweren können.

4. Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten im Ausland

Das Verbandssanktionengesetz sieht vor, dass ein Unternehmen mit Satzungs- oder Verwaltungssitz in Deutschland auch für eine im Ausland begangene Verbandsstraftat, auf die deutsches Strafrecht nicht anwendbar ist (etwa, weil keine deutschen Mitarbeiter an ihr beteiligt waren), sanktioniert werden kann, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre und im Begehungsland strafbar ist. Aufgrund der praktisch weltweiten Strafbarkeit der häufigsten Wirtschaftsstraftaten kann dies eine nahezu weltweite Verantwortlichkeit deutscher Unternehmen für ihre Mitarbeiter und Berater bedeuten.

5. Was für Sanktionen können verhängt werden und in welcher Höhe?

Vorgesehene Sanktionen sind die Verbandsgeldsanktion und die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt. Die im Vorentwurf enthaltene Möglichkeit der Unternehmensauflösung wurde im jüngsten Entwurf gestrichen.

Die Verbandsgeldsanktion soll bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro betragen. Diese Obergrenze gilt allerdings nicht für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als hundert Millionen Euro Jahresumsatz. Bei diesen liegt die Obergrenze bei 10 Prozent des jährlichen Umsatzes. Dabei ist der weltweite Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre aller Unternehmen maßgeblich, die als wirtschaftliche Einheit operieren.

Neben der Sanktion ist mit einer Vermögensabschöpfung, das heißt mit der Einziehung des Geldbetrages, den das Unternehmen aus der Straftat erlangt hat, zu rechnen.

Bei einer größeren Anzahl von „Geschädigten“ kann neben der Sanktion die Veröffentlichung der Verurteilung des Verbandes im Urteil angeordnet werden, bei Bekanntmachung im Internet für die Dauer eines Jahres.

6. Welche Gesichtspunkte sollen bei der Sanktionsbemessung eine Rolle spielen?

Grundlage für die Bemessung der Verbandsgeldsanktion im jeweiligen Einzelfall sind etwa die Bedeutung der Verbandstat, Schwere und Ausmaß von Aufsichtspflichtverletzungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes, insbesondere der Jahresumsatz. Ausdrücklich benannter Zumessungsgesichtspunkt sind die vor bzw. nach der Verbandstat getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Taten. Dies erlaubt die strafschärfende, aber auch strafmildernde Berücksichtigung des Fehlens bzw. Vorhandenseins oder der nachträglichen Implementierung von Compliance-Management-Systemen (CMS), denen damit eine gesteigerte Bedeutung zukommt.

7. Was ist eine Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt? Welche Auflagen und Weisungen sind denkbar?

Statt einer Verbandsgeldsanktion kann auch eine Verwarnung unter Vorbehalt einer Verbandsgeldsanktion („Geldstrafe auf Bewährung“) ausgesprochen werden, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion (noch) nicht erforderlich ist, um den Verband künftig zu rechtskonformem Verhalten anzuhalten. Die Verwarnung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere der Wiedergutmachung des durch die Verbandstat verursachten Schadens oder der Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten der Staatskasse. Ferner können dem Verband Weisungen auferlegt werden, um der Begehung von Verbandstaten entgegenzuwirken, etwa zur Einführung von Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten, insbesondere zur Einführung oder Fortentwicklung von Compliance-Management-Systemen.

8. Werden die Verbandssanktionen festgehalten?

Beim Bundesamt für Justiz soll ein Verbandssanktionenregister geführt werden, in das rechtskräftige Gerichtsentscheidungen für die Dauer von fünfzehn Jahren bei Verbandssanktionen in besonders schweren Fällen, zehn Jahren bei Verbandssanktionen in den übrigen Fällen und fünf Jahren bei Geldbußen ab 300 Euro nach dem subsidiär weiterhin weiter geltenden Ordnungswidrigkeitengesetz eingetragen werden.

Einem Verband wird auf Antrag beim Bundesamt für Justiz mitgeteilt, welche Informationen über ihn im Register enthalten sind. Unbeschränkte Auskunft in das Register erhalten öffentliche Stellen wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei und Finanzbehörden jeweils für in ihre Zuständigkeiten fallende Zwecke. Obersten Bundes- und Landesbehörden wird ebenfalls auf Antrag grundsätzlich unbeschränkte Auskunft erteilt, jedoch ausdrücklich nicht für Zwecke eines Vergabeverfahrens.

9. Welche Rolle spielen sog. verbandsinterne Untersuchungen?

Erstmals finden sich Regelungen zu verbandsinternen Untersuchungen („Internal Investigations“), denen eine zentrale Bedeutung zukommen soll: Betroffene Unternehmen können erhebliche Vergünstigungen im Sanktionsverfahren erlangen, wenn sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und Untersuchungsergebnisse offenlegen.

Verbandsinterne Untersuchungen sind private Untersuchungen zur Aufklärung von Fehlverhalten in einem Unternehmen, die in der Regel durch die Unternehmensleitung veranlasst und von beauftragten Rechtsanwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, aber auch durch die eigene Compliance- oder Rechtsabteilung eines Unternehmens, durchgeführt werden.

Zentrale Elemente von verbandsinternen Untersuchungen sind die Sichtung und Zusammenstellung von Unterlagen (etwa E-Mails der Beschäftigten) und die Befragung von Mitarbeitern.

Trägt das Unternehmen zur Aufklärung der Verbandstat wesentlich bei, indem eine interne Untersuchung durchgeführt wird und deren Ergebnisse einschließlich wesentlicher Dokumente und Abschlussbericht zur Verfügung gestellt werden, sind erhebliche Vergünstigungen vorgesehen: In diesem Fall soll die Höchstgrenze der Verbandssanktion auf die Hälfte gemindert werden. Zudem entfällt die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes.

Für die Dauer der verbandsinternen Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Unternehmens vorläufig absehen. Wenn aufgrund der verbandsinternen Untersuchung nur noch eine geringe Sanktion zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts anschließend ganz auf die weitere Verfolgung des Unternehmens verzichten oder das Verfahrens unter Auflagen und Weisungen einstellen. Der Beitrag des Unternehmens an der Aufklärung kann ferner als besonderer Umstand eine Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt ermöglichen.

Zentral ist auch die Möglichkeit, eine strafrechtliche – öffentlichkeitswirksame – Hauptverhandlung zu vermeiden: Hat das Unternehmen eine verbandsinterne Untersuchung durchgeführt und liegen die Voraussetzungen der Sanktionsmilderung vor, muss die Verhängung der Verbandsgeldsanktion durch einen Sanktionsbescheid erfolgen, wenn das Unternehmen dem zustimmt. Der Sanktionsbescheid ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch das zuständige Gericht und entspricht damit in etwa dem Strafbefehl gegen eine natürliche Person.

10. Worauf ist bei internen Untersuchungen zu achten?

Bei der praktischen Umsetzung ist zu beachten, dass der Gesetzesentwurf für die Sanktionsmilderungen strenge Anforderungen an die Qualität der internen Untersuchungen stellt. Es besteht eine strenge Kooperationspflicht durch eine „ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit“ mit den Verfolgungsbehörden, die Grundsätze des fairen Verfahrens müssen gegenüber den Mitarbeitern beachtet werden und die Untersuchung muss zur Aufklärung der Verbandsstraftat wesentlich beigetragen haben. Außerdem ist eine Trennung der Funktion von Untersuchungsführer und Verteidiger erforderlich. Ein Rechtsanwalt aus einer Kanzlei, die mit einer internen Untersuchung beauftragt ist, darf daher nicht gleichzeitig die Verteidigung des Unternehmens oder eines beschuldigten Mitarbeiters übernehmen.

Wird die verbandsinterne Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt, soll die Verbandssanktion gemildert werden.

11. Ausblick: Welche Vorkehrungen sind angezeigt?

Inkrafttreten wird die neue Regelung erst zwei Jahre nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt. Dabei gilt das strafrechtliche Rückwirkungsverbot: Das heißt, die neuen Regelungen gelten nur für Straftaten, die nach dem Stichtag beendet wurden.

Augenmerk sollte insbesondere auf die Überprüfung interner Abläufe und die Einrichtung von Compliance-Maßnahmen gerichtet werden. Compliance-Management-Systemen kommt eine wesentlich höhere Bedeutung zu als bisher. Effektive Compliance kann die Zurechnung von Straftaten durch Mitarbeiter oder Dritte an den Verband entfallen lassen oder dazu führen, dass von der Fortführung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verband abgesehen oder lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird.

Ein fehlendes oder unzureichendes Compliance-Management-System kann sanktionsschärfend, ein hinreichendes hingegen sanktionsmildernd gewertet werden.

Meldungen
  • AVR berät Niedersächsisches Umweltministerium bei ASSE II

    weiter lesen
  • 15. Bayerische Immissionsschutztage am 03.07. und 04.07.2024 in Augsburg

    weiter lesen
  • Praxisreport zur Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes

    weiter lesen