Corona-Krise: Bundeskabinett beschließt Planungssicherstellungsgesetz

Das Gesetz soll die Fortführung von Genehmigungsverfahren auch in Corona-Zeiten gewährleisten. Insbesondere bei Infrastrukturmaßnahmen und Investitionen in Industrieanlagen muss verhindert werden, dass die Verfahren für einen nicht absehbaren Zeitraum faktisch ruhen, weil Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung bestehen.

Die Sonderreglungen gelten befristet bis zum 31.03.2021 und zwar unabhängig davon, ob die Kontaktbeschränkungen bis dahin aufrecht erhalten werden. Vom Geltungsbereich umfasst sind alle UVP-pflichtigen Vorhaben (nach BImSchG KrWG, ROG, BBergG, AtomG, StrlSchG, EnWG, NABEG, WHG, WindSeeG, FlurbG, BNatSchG, PostG, TKG, FStrG, PBefG, AEG, ERegG, WaStrG sowie LuftVG) sowie Bebauungsplanverfahren.

Die Regelungen im Einzelnen:

Gem. § 3 Planungssicherstellungsgesetz kann eine in den vorgenannten Gesetzen zwingend vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Antragsunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Dies gilt z. B. für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG und für Bebauungsplanverfahren.

Viele Vorhabenträger haben gegenüber der Veröffentlichung sämtlicher Antragsunterlagen im Internet nachvollziehbare Bedenken. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Kennzeichnung/Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Gesetzesbegründung räumt diese Bedenken nicht aus. Hierzu ist die Vollzugspraxis zu § 30 VwVfG häufig zu restriktiv. Überwiegend wird ein weitgehender Verzicht auf die Veröffentlichung von verfahrenstechnischen Angaben und Plänen, wie z. B ein Stoffregister, von den Behörden abgelehnt.

Da die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz als Ermessensvorschrift ausgebildet worden ist, ist weiterhin auch eine öffentliche Auslegung zulässig und möglich. So lange keine Ausgangssperren gelten, wie dies derzeit der Fall ist, kann die öffentliche Auslegung weiterhin gewährleistet werden:

Dabei kann vorgesehen werden, dass Interessierte einen Termin mit der Genehmigungsbehörde bzw. den sonstigen betroffenen Stellen vereinbaren. Ein solches Voranmeldeverfahren ermöglicht es, den Behörden vor Ort auch in Zeiten, in der die Behördentätigkeit weitgehend über Homeoffice sichergestellt wird, den Zugang zu den Unterlagen zu ermöglichen und gleichzeitig Sorge dafür zu tragen, dass die gebotenen Hygieneanforderungen (nur einzelne Personen mit ausreichendem Abstand) gewahrt werden. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende zeitliche Flexibilität bezüglich der Terminvereinbarung gewahrt wird, um hier keinen de facto Ausschluss zu bewirken.

Dass dies durchaus möglich ist, zeigt z. B. die soeben abgeschlossene Auslegung der Antragsunterlagen für das MHKW Wiesbaden. Das Regierungspräsidium Darmstadt wie auch die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Stadt Mainz haben jeweils Sorge dafür getragen, dass Interessenten (max. 2 Personen) während der Dienstzeit Zugang zu den Unterlagen in einem gesonderten Raum unter Beachtung der Hygienevorschriften gewährt wurde.

In Verfahren, in denen die Durchführung eines Erörterungstermins im Ermessen der Behörde steht, wie zum Beispiel im Verfahren nach dem BImSchG, kann auf die Durchführung des Termins gem. § 5 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken verzichtet werden.

In Verfahren, in denen die Durchführung eines Erörterungstermins angeordnet ist, genügt gem. § 5 Abs. 2 Planungssicherstellungsgesetz eine Online-Konsultation nach Abs. 4. Mit dem Instrument gibt es bislang wenig praktische Erfahrungen. Es handelt sich wohl um eine elektronische Plattform auf dem die Informationen bereitgestellt und schriftliche Stellungnahmen eingestellt werden können.

Zu Online-Konsultationen allgemein vergleiche: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/GP_Leitfaden_Online-Konsultation.pdf

Anstelle der Online-Konsultation kann im Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten auch eine Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Damit dürfte genügend Spielraum für die Ausgestaltung der Beteiligung in den Fällen bestehen, in denen ein Erörterungstermin ansonsten zwingend vorgeschrieben ist.

Man darf gespannt sein, wie die Sonderregelungen angenommen werden bzw. sich in der Praxis bewähren und ob sie sich eignen, zur Regel zu werden.

Prof. Dr. Andrea Versteyl

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