Rechtssicherheit durch BVerwG-Entscheidung zur Bekanntmachung im Bebauungsplanverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung vom 07.06.2021 (Az.: 4 BN 50.20) klargestellt, dass Gemeinden in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs dazu auffordern dürfen, Stellungnahmen zur Planung „schriftlich oder zur Niederschrift“ vorzubringen.

Das OVG Münster hatte diese in der Planungspraxis von Gemeinden sehr häufig verwendete Formulierung für unzulässig angesehen, weil damit nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation wie etwa per E-Mail ausgeschlossen seien. Dem hat das BVerwG nun widersprochen. Der Begriff der Schriftlichkeit sei wie im alltäglichen Sprachgebrauch weiter zu verstehen und umfasse daher auch das Schreiben einer E-Mail. Im Übrigen dürfe als Adressat der Bekanntmachung der mündige Bürger vorausgesetzt werden, der sich gegebenenfalls durch Nachfrage per E-Mail bei der Behörde vergewissern wird, dass Stellungnahmen auch elektronisch übermittelt werden können.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und ist von hoher praktischer Bedeutung. Denn eine fehlerhafte Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB führt bei rechtzeitiger Rüge zur Unwirksamkeit des gesamten Bauleitplans und muss daher in einem – mitunter aufwendigen – ergänzenden Verfahren geheilt werden. In Bauleitplanverfahren kann daher grundsätzlich an der üblichen Formulierung festgehalten werden. Wir empfehlen aber unabhängig davon, die Abgabe von Stellungnahmen auch per E-Mail zu ermöglichen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

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