Verlängerung des PlanSiG bis zum 31.12.2022

Nach derzeitiger Planung wird das Gesetz am 20.01.2021 im Kabinett behandelt.

Mit dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) konnte erreicht werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wegen der fortdauernden Einschränkungen wird das Bundeskabinett voraussichtlich am 20.01.2021 die Verlängerung des Gesetzes bis Ende 2022 beschließen.

Damit können alle Genehmigungsverfahren für die öffentliche Infrastruktur, Industrieanlagen und private Investitionen (z.B. auf der Grundlage von Bauleitplanung) fortgeführt werden. Dies ermöglicht Investitionen, die für die Erholung der Wirtschaft von ganz entscheidender Bedeutung sind.

Die vorgesehene Verlängerung hat den positiven Nebeneffekt, dass eine bessere Grundlage für die vorgesehene Evaluierung wegen der dann deutlich größeren Zahl von Anwendungsfällen und Erkenntnissen aus Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen wird.

Die nun auch mögliche Evaluation könnte aufzeigen, dass das Instrument der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung auch in normalen Zeiten zur Beschleunigung im besonderen Maße geeignet ist.

Nach derzeitiger Planung wird das Gesetz am 20.01.2021 im Kabinett behandelt.

Mit dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) konnte erreicht werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wegen der fortdauernden Einschränkungen wird das Bundeskabinett voraussichtlich am 20.01.2021 die Verlängerung des Gesetzes bis Ende 2022 beschließen.

Damit können alle Genehmigungsverfahren für die öffentliche Infrastruktur, Industrieanlagen und private Investitionen (z.B. auf der Grundlage von Bauleitplanung) fortgeführt werden. Dies ermöglicht Investitionen, die für die Erholung der Wirtschaft von ganz entscheidender Bedeutung sind.

Die vorgesehene Verlängerung hat den positiven Nebeneffekt, dass eine bessere Grundlage für die vorgesehene Evaluierung wegen der dann deutlich größeren Zahl von Anwendungsfällen und Erkenntnissen aus Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen wird.

Die nun auch mögliche Evaluation könnte aufzeigen, dass das Instrument der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung auch in normalen Zeiten zur Beschleunigung im besonderen Maße geeignet ist.

Prof. Dr. Andrea Versteyl

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